Satzung der Wirtschaftsinitiative Altenberge e.V.

§1 Zweck, Name, Sitz, Gesellschaftsjahr

Die Wirtschaftsinitiative Altenberge ist ein Verein, der das Wirtschaftsleben in Altenberge fördern, die Interessen der Gewerbetreibenden (Handel, Handwerk, Industrie und Dienstleistung) vertreten, für diese werben und sich zu allen wirtschaftlichen Problemen eine Meinung bilden soll. Sitz des Vereins ist Altenberge. Das Geschäftsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e. V.

§2 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand der Wirtschaftsinitiative Altenberge zu richtender schriftlicher Aufnahmeantrag, in dem sich der Antragsteller zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Der Vorstand entscheidet nach freiem Ermessen und unter Wahrung der Interessen des Vereins.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung oder Ausschließung. Ein Mitglied kann seinen Austritt spätestens 30 Tage vor Ende des Halbjahres zum Halbjahresende durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erklären.
Die Ausschließung ist möglich, wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder das Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag länger als 6 Monate rückständig ist.
Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand.
Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§3 Der Vorstand

Die Geschäfte des Vereins werden vom Vorstand geführt, der aus dem Vorsitzenden, seinem Vertreter, dem Kassierer, dem Schriftführer und drei Beisitzern besteht.
Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils in der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahlen sind möglich. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist.

§4 Geschäftsführender Vorstand

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind jeweils alleinvertretungsberechtigt.

§5 Mitgliederversammlung

Mindestens einmal jährlich findet die Mitgliederversammlung des Vereins statt. Alle zwei Jahre erfolgt die Generalversammlung (ordentliche Mitgliederversammlung). Diese muß bis zum 30. November des jeweiligen Jahres abgehalten werden. Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
  • Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens
  • Satzungsänderungen
  • Wahl von zwei aus der Mitgliederversammlung vorzuschlagenden Vereinsmitgliedern als Kassenprüfer für das laufende Geschäftsjahr

Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder dieses verlangen. Wird dem Verlangen durch den Vorstand nicht entsprochen, so können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.
Bei der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung und der Generalversammlung (ordentliche Mitgliederversammlung) entscheidet, soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt, die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Zwecks ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben ist. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden bzw. vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

§6 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins bedarf des Beschlusses der Generalversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder. Im Falle der Auflösung wird das Vermögen anteilig an die Mitglieder zurückgezahlt.

§7 Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag wird halbjährlich, jeweils zum 15.02. und 15.08. per Lastschrift eingezogen bzw. per Dauerauftrag überwiesen.

Altenberge, den 21.04.1995

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